Hinweise zur Kostenerstattung
Eine Erstattung von Behandlungskosten durch Ihren Kostenträger (private Krankenversicherung, Krankenkasse, Beihilfe etc.) ist grundsätzlich möglich.
Auf Wunsch erstellen wir Ihnen für alle medizinischen Leistungen einen Auszug aus der Gesamtrechnung. Diese Spezifikation enthält alle ärztlichen Leistungen, denen eine Abrechnungsziffer in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde liegt. Verordnungsfähige Anwendungen werden nach unseren privaten Sätzen abgerechnet. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten ist von entscheidender Bedeutung:
- Staatliche Konzession nach § 30 GewO (Private Krankenanstalt)
- Beihilfefähig nach § 6 Beihilfeordnung des öffentlichen Dienstes
- Staatlich anerkanntes Sanatorium nach § 7 Abs. 4 der Beihilfevorschriften
- Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 5 SGB V mit allen ges. Krankenkassen
- Stationäre Vorsorgemaßnahmen nach § 23 Abs. 4 SGB V
- Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 2 SGB V
- Ambulante Vorsorgekur (offene Badekur) nach § 23 Abs. 2 SGB V
- Ambulante Rehabilitationskur nach § 40 Abs. 1 SGB V3
- Zulassung als physiotherapeutische Praxis nach § 124 Abs. 1 SGB V
Steuerliche Anerkennung für Arbeitnehmer
Die Kosten für eine ambulante bzw. stationäre Behandlung werden als außergewöhnliche Belastung ihrer Lohn- und Einkommensteuer unter folgenden Vorraussetzungen anerkannt:
- Die Kosten werden von keiner Versicherung übernommen
- Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Maßnahme
- Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung unter ärztlicher Kontrolle
Steuerliche Anerkennung für Arbeitgeber
Unternehmen können die Leistungen zur Gesundheitsförderung steuerlich geltend machen. Nutzen Sie als Betrieb und Mitarbeiter diese Chance der gesetzlichen Förderung. Der Gesetzgeber sagt hier, dass alle in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen sozialversicherungsfrei und steuerfrei sind, wenn sie „der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ dienen und 500,- € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigen (§3 Nr. 34 EStG, §52 Abs. 4c EStG).
Weiter heißt es, dass die vorgenannte Regelung pauschal für alle gesundheitsfördernden Maßnahmen gilt, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den anstehenden Anforderungen genügen (§§ 20 und 20a des SGB V).